Satzung

Die Satzung der ISU

Interessengemeinschaft Stuhrer Unternehmen e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ISU Interessengemeinschaft Stuhrer Unternehmen e.V.“ Sitz des Vereins ist Stuhr. Der Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode.

§2 Zweck

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
d) Der Verein dient der Interessenvertretung Stuhrer Unternehmen, z.B. gegenüber Behörden und Verwaltungen und durch Öffentlichkeitsarbeit, d.h. Selbstdarstellung und Veranstaltungen informativer und unterhaltender Art.
e) Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Ziele.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

1. AUFNAHME
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die als Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde Stuhr gemeldet oder regelmäßig im Wirtschaftsraum der Gemeinde Stuhr tätig sind, beantragt werden.
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr. Der Aufnahmeantrag ist zusammen mit einer Bankeinzugsermächtigung dem Verein schriftlich einzureichen.
Der Vorstand teilt seine Entscheidung über die Aufnahme dem Antragsteller schriftlich mit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber seinen Antrag an die Mitgliederversammlung richten, die über die Aufnahme durch Abstimmung entscheidet.

2. PFLICHTEN
Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten und zu befolgen,
b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

3. BEENDIGUNG
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres dem Vorstand angezeigt werden muss.
b) Tode, Erlöschen der Firma, Auflösung einer juristischen Person oder Personenvereinigung auf den Tag des Ereignisses.
c) Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.

Der Ausschluss kann erfolgen wenn ein Mitglied
a) gegen die Satzung verstößt, den Bestand des Vereins gefährdet oder das Ansehen und die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt,
b) mit der Zahlung der fälligen Beträge min. 3 Monate im Rückstand ist und die Beiträge trotz 2maliger Mahnung nicht bezahlt.

Gegen eine Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen das Recht zu, binnen eines Monats nach Zugang des Vorstands-Beschlusses die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen, die endgültig entscheidet. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§5 Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird jährlich im voraus durch Banklastschrift erhoben.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand,
d) die Rechnungsprüfer.

§7 Mitgliederversammlung

a) ordentliche Mitgliederversammlung – Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich zu Beginn des Kalenderjahres – Geschäftjahres – oder nach Bedarf schriftlich durch den Vorstand unter Ankündigung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei Abstimmung und bei Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

b) außerordentliche Mitgliederversammlung – Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens zehn aktive Mitglieder die Einberufung unter Mitteilung der Gründe beantragen. Hinsichtlich der Einberufungsfrist und der Beschlussfähigkeit gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

2. AUFGABEN
Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand und stellt ihm die Vertrauensfrage nach Ablauf des Geschäftsjahres. Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Wirtschaftsplanes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Gesamtvorstandes und der Rechnungsprüfer,
e) Genehmigung des Wirtschaftplanes,
f) Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und evtl. Umlagen,
g) Beschlussfassung nach §4 der Satzung,
h) Wählen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§8 Vorstand

Dem Vereinsvorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Schriftführer,
d) der Rechnungsführer,
e) der Organisationsleiter.

Dem weiteren Vereinsvorstand gehören an:
Je zwei Interessenvertreter aus den Wirtschaftsbereichen
a) Handel und Industrie,
b) Handwerk,
c) Dienstleistungen.

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Schriftführer, Rechnungsführer und der Organisationsleiter. Je zwei von ihnen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vereinsvorstand und der erweiterte Vereinsvorstand werden auf zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der zwei Jahre werden auf der Jahreshauptversammlung Neuwahlen – mit der Möglichkeit der Wiederwahl – durchgeführt.

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden einzeln und in geheimer Wahl in der Reihenfolge a)-e) gewählt.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in offener Abstimmung gewählt, sofern nicht ein Mitglied geheime Wahl beantragt.

Das einzelne Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Posten kommissarisch besetzen.

§9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand erlässt einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung, wonach u.a. die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt und abgegrenzt, sowie der regelmäßige Turnus der Vorstandssitzungen geregelt werden.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen im Interesse des Vereins werden erstattet.

Der Vorstand zieht zu seinen Sitzungen nach Bedarf Sachberater hinzu.

Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder des Vorstandes von ihrer Mitarbeit zu beurlauben, wenn Amtspflichten nicht erfüllt werden.

Die Mitteilung der Beurlaubung hat schriftlich zu erfolgen. Gegen die Beurlaubung steht dem Betroffenen das Recht zu, binnen eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen, die endgültig entscheidet.

Der Vereinsvorstand sowie der erweiterte Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Für die Abstimmung gilt die einfache Stimmenmehrheit, bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§10 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, das Rechnungswesen des Vereins zu überwachen und mind. einmal im Jahr die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.

Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist schriftlich darzulegen und von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.

§11 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann in der ordentlichen Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt ausdrücklich auf geführt ist.
Die Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§12 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn er
a) die Rechtsfähigkeit verliert,
b) in der Mitgliederversammlung durch 3/4-Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder aufgelöst wird.

Bei Auflösung des Vereins ist das noch vorhandene Vereinsvermögen – nach Abzug der Verbindlichkeiten – einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange er selbst noch aus mind. 10 Mitgliedern besteht.

§13 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für diese Satzung ist Syke.

28816 Stuhr, den 21.01.1988

Mitgliedschaft

Sie möchten Mitglied in der Interessengemeinschaft Stuhrer Unternehmen e.V. werden?

Interessantes

Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua.